Artikel 28 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 28

Kündigung eines Abkommens

Jedes Mitgliedsland kann von einem oder mehreren Abkommen unter den im Artikel 12 festgelegten Bedingungen zurücktreten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084475

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