Artikel 28 - Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse EMRK

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 28 - Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse

Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016900

alte Dokumentnummer

N1199816145A

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