ARTIKEL 28 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

ARTIKEL 28

Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.

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