Artikel 28. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Kosten.

Artikel 28.

(1) Die anläßlich der Durchführung von Zustellungen und der Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Auskunfterteilung verursachten Kosten werden von dem vertragschließenden Staate getragen, in dessen Gebiet sie entstanden sind.

(2) Auslagen, die infolge eines Ersuchens um Durchführung eines Sachverständigenbeweises oder um zeitweilige Überstellung einer Person, die sich im Gebiete des ersuchten Staates in Haft befindet, entstanden sind, werden jedoch von dem ersuchenden Staate ersetzt.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025734

alte Dokumentnummer

N2195514471A

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