Artikel 28 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 28

Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte

(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte ist auch zentral durch die Bundesgesundheitsagentur vorzunehmen, um eine einheitliche Auswertung und Dokumentation sicherzustellen.

(2) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Länder über die Ergebnisse der zentralen LKF-Punkteberechnung zu informieren.

(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus den Landesgesundheitsfonds erhalten, haben Diagnosen- und Leistungsberichte gleichzeitig an eine gemäß Art. 37 einzurichtende Pseudonymisierungsstelle und an die Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Die Art und Weise der Übermittlung an die Pseudonymisierungsstelle wird durch die Bundesgesundheitsagentur noch einvernehmlich festgelegt.

Schlagworte

Diagnosenbericht

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40100258

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