Zu Abs. 3: Diese Regelung ist § 7 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984.
Artikel 28
Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,339% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden.
Zu Abs. 3: Diese Regelung ist § 7 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000801
Dokumentnummer
NOR12011079
alte Dokumentnummer
N1198512652R
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