Artikel 28. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 28.

(1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels zwischen ihren Gebieten und der Zuwiderhandlung gegen die Zoll- und Staatsmonopolvorschriften durch angemessene Mittel zusammenzuwirken und zu diesem Zwecke den Aufsichtsorganen des anderen Hohen vertragschließenden Teiles alle gesetzliche Hilfe zu gewähren und denselben durch die Finanz- und Polizeiorgane sowie durch die Ortsbehörden überhaupt jede für die Ausübung ihres Dienstes erforderliche Auskunft und Beihilfe zuteil werden zu lassen.

(2) Nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen haben die Hohen vertragschließenden Teile das beiliegende Übereinkommen geschlossen (Anlage G).

(3) Für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Überwachungsdienst nötigen Maßregeln verabredet werden.

Schlagworte

Zollvorschrift, Finanzorgan

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077124

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