Artikel 28.
Dieses Übereinkommen tritt an die Stelle des Übereinkommens über internationales Privatrecht vom 14. November 1896 und des Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897.
Es tritt in Kraft am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkte, wo alle Staaten, die das Übereinkommen vom 14. November 1896 unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, ihre Ratifikationsurkunden zu dem vorstehenden Übereinkommen hinterlegt haben werden, spätestens aber am 27. April 1909.
Im Falle des Artikels 26, Absatz 2, tritt es vier Monate nach dem Zeitpunkte der zustimmenden Erklärung und im Falle des Artikels 27, Absatz 2, am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkte der Kundgebung des Beitrittes in Kraft.
Es versteht sich, daß die im Artikel 26, Absatz 2, vorgesehenen Kundgebungen erst erfolgen können, sobald dieses Übereinkommen gemäß Absatz 2 des vorstehenden Artikels in Kraft gesetzt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023164
alte Dokumentnummer
N2190916129T
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