Artikel 28 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 28

Während der Verhandlungen kann der Gerichtshof die Sachverständigen, die Zeugen und die Parteien selbst anhören. Letztere können sich allerdings nur über ihre Vertreter an den Gerichtshof wenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007390

Dokumentnummer

NOR12080363

alte Dokumentnummer

N5199319656L

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