Artikel 28 Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden erstmals auf Steuern Anwendung, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10004309

Dokumentnummer

NOR12047224

alte Dokumentnummer

N3197947598L

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