Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Ankara ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung
- a) in der Türkischen Republik für alle Steuerzeiträume, die nach dem 1. Jänner des Jahres enden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
- b) in der Republik Österreich für Steuern, die für Jahre erhoben werden, die dem Jahr folgen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10004143
Dokumentnummer
NOR12045918
alte Dokumentnummer
N3197341872J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)