Artikel 28 DBA – Tuerkei

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1973

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Ankara ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung

  1. a) in der Türkischen Republik für alle Steuerzeiträume, die nach dem 1. Jänner des Jahres enden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
  2. b) in der Republik Österreich für Steuern, die für Jahre erhoben werden, die dem Jahr folgen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045918

alte Dokumentnummer

N3197341872J

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