Artikel 28
Diplomatische und konsularische Beamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangstaat wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens dem Entsendestaat zu.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
10004090
Dokumentnummer
NOR12045326
alte Dokumentnummer
N3197137761J
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