Artikel 28 DBA – Israel

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1971

Artikel 28

Diplomatische und konsularische Beamte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangstaat wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens dem Entsendestaat zu.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045326

alte Dokumentnummer

N3197137761J

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