Artikel 28 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 28

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Staat auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden:

  1. 1. in der Republik Österreich

    auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

  1. 2. im Königreich Dänemark
  1. a) auf die Seemannsteuer, die für das Kalenderjahr erhoben wird, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
  2. b) auf die sonstigen Steuern, die für das Steuerjahr erhoben werden, das in dem auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr beginnt.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Wien, am 23. Oktober 1961 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044202

alte Dokumentnummer

N3196217809L

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