Artikel 28 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 28

Artikel 28. Der Nationalrat kann nur durch seinen Beschluß vertagt werden. Die Wiedereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser ist verpflichtet, den Nationalrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.

Schlagworte

Vertagung, Einberufung, Nationalratspräsident, Nationalratsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001790

alte Dokumentnummer

N1192512140S

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