Artikel 28 Afrikanische Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 28

Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank

(1) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der Rechnungseinheit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnungen in Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung aufrechtzuerhalten.

(2) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der oben genannten Rechnungseinheit, heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße gestiegen, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in der Währung zurück, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung zu berichtigen.

(3) Die Bank kann auf die Anwendung dieses Artikels verzichten, wenn eine gleichmäßige Änderung der Parität der Währungen aller Mitglieder erfolgt.

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