Artikel 284 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 284 (ex-Artikel 213)

Artikel 284

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.

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