Artikel 27d EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

Artikel 27d

Artikel 27d

Unbeschadet der Befugnisse des Vorsitzes und der Kommission trägt der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere dafür Sorge, dass das Europäische Parlament und alle Mitglieder des Rates in vollem Umfang über die Durchführung jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet werden.

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