Artikel 27d
Unbeschadet der Befugnisse des Vorsitzes und der Kommission trägt der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere dafür Sorge, dass das Europäische Parlament und alle Mitglieder des Rates in vollem Umfang über die Durchführung jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)