Artikel 27b EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

Artikel 27b

Artikel 27b

Die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft die Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder die Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Sie kann nicht Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen betreffen.

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