Artikel 27
Beitritt zu den Abkommen
- 1. Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22, § 4 genannten Abkommen beitreten.
- 2. Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11, § 3 angezeigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084474
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