Artikel 27 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 27

Beitritt zu den Abkommen

  1. 1. Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22, § 4 genannten Abkommen beitreten.
  2. 2. Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11, § 3 angezeigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084474

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