Artikel 27. Vertr Ö – YUG

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 27.

Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander im diplomatischen Wege Auskünfte über Eintragungen im Strafregister erteilen,

  1. 1. die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen;
  2. 2. die sich auf andere Personen beziehen, sofern gegen diese im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist und sie sich dort befinden.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch d entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025493

alte Dokumentnummer

N2195510756U

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