Artikel 27.
Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander im diplomatischen Wege Auskünfte über Eintragungen im Strafregister erteilen,
- 1. die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen;
- 2. die sich auf andere Personen beziehen, sofern gegen diese im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist und sie sich dort befinden.
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
10001944
Dokumentnummer
NOR12026032
alte Dokumentnummer
N2195546824L
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