Artikel 27 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 27

  1. 1. Die Gesundheitsbehörde hat auf Antrag dem Frachtführer gebührenfrei ein Zeugnis auszustellen, das die auf ein Schiff, ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel oder einen Container angewendeten Maßnahmen, die behandelten Teile des Fahrzeuges, die angewendeten Methoden und die Gründe für die Anwendung der Maßnahmen anzuführen hat. Bei Luftfahrzeugen ist dieses Zeugnis auf Antrag durch eine entsprechende Eintragung in den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeug-Erklärung zu ersetzen.
  2. 2. In gleicher Weise hat die Gesundheitsbehörde auf Antrag
  1. a) jedem Reisenden ein Zeugnis über das Datum seiner Ankunft oder Abreise und die auf ihn und sein Gepäck angewendeten Maßnahmen,
  2. b) dem Absender, dem Empfänger und dem Frachtführer oder deren jeweiligen Vertretern ein Zeugnis über die auf die Güter angewendeten Maßnahmen

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056738

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