Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 27.
(1) Die Staatsangehörigkeit der Schiffe ist nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, zu beurteilen.
(2) Die von einem der vertragschließenden Staaten ausgefertigtem Meßbriefe werden auch im Gebiet des anderen Staates zum Nachweis des Raumgehaltes der Schiffe genügen, ohne daß zu einer Nachprüfung der Tonnage geschritten wird.
(3) Den Fall eines gerichtlichen Verkaufes ausgenommen, werden die Schiffe des einen der vertragschließenden Teile nur dann in dem anderen nationalisiert werden können, wenn sie eine von der zuständigen Behörde des Staates, dem sie unterstehen, ausgestellte Erklärung über die Zurückziehung der Flagge beibringen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077123
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