Artikel 27.
Die Staaten, die auf der vierten Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, werden zur Unterzeichnung des vorstehenden Übereinkommens bis zu der im Artikel 25, Absatz 1, vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zugelassen.
Nach dieser Hinterlegung soll ihnen der vorbehaltlose Beitritt zu dem Übereinkommen stets freistehen. Der Staat, der beizutreten wünscht, gibt seine Absicht in einer Mitteilung kund, die im Archiv der niederländischen Regierung hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift davon wird die niederländische Regierung einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023163
alte Dokumentnummer
N2190916128T
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