Artikel 27 EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 27

ARTIKEL 27 (ex-Artikel J.17)

Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)