Artikel 27 Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10004309

Dokumentnummer

NOR12047223

alte Dokumentnummer

N3197947597L

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