Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10004309
Dokumentnummer
NOR12047223
alte Dokumentnummer
N3197947597L
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