Artikel 27.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Staat kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen letztmals angewendet
- a) in Norwegen:
- auf die Steuern, die auf Grund der Veranlagung desjenigen Jahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
- b) in Österreich:
- auf die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
- Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
- Geschehen zu Wien, am 25. Februar 1960, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043639
alte Dokumentnummer
N3196017745L
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