Artikel 27. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 27.

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Staat kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen letztmals angewendet

  1. a) in Norwegen:
  1. auf die Steuern, die auf Grund der Veranlagung desjenigen Jahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
  1. b) in Österreich:
  1. auf die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043639

alte Dokumentnummer

N3196017745L

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