ARTIKEL 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet in Warschau statt.
(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf Steuern, die ab dem 1. Jänner 1974 erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10004204
Dokumentnummer
NOR12046237
alte Dokumentnummer
N3197517984L
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