Artikel 27
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und zur Durchführung der gesetzlichen Vorschriften gegen Steuerverkürzung in bezug auf Steuern im Sinne dieses Abkommens erforderlich sind. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können Auskünfte ablehnen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern ausgedehnte Ermittlungen notwendig machen würden. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der beiden Staaten:
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Staates abweichen;
- b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Staates nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR12045245
alte Dokumentnummer
N3197120284L
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