Artikel 27
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.
(2) In keinem Fall sollen die Bestimmungen des Absatzes 1 so ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen:
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die in Widerspruch zu den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates stehen;
- b) Einzelheiten mitzuteilen, die nach den Gesetzen oder im normalen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Vertragstaates nicht erhältlich sind;
- c) Nachrichten mitzuteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein geheimes Verfahren offenbaren würden, oder Nachrichten, deren Bekanntgabe dem ordre public widersprechen würde.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044525
alte Dokumentnummer
N3196417837L
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