Artikel 27 DBA – Finnland 1963

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.1964

Artikel 27

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.

(2) In keinem Fall sollen die Bestimmungen des Absatzes 1 so ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen:

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die in Widerspruch zu den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates stehen;
  2. b) Einzelheiten mitzuteilen, die nach den Gesetzen oder im normalen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Vertragstaates nicht erhältlich sind;
  3. c) Nachrichten mitzuteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein geheimes Verfahren offenbaren würden, oder Nachrichten, deren Bekanntgabe dem ordre public widersprechen würde.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044525

alte Dokumentnummer

N3196417837L

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