Artikel 27
(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kopenhagen ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:
- 1. in der Republik Österreich
auf die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben werden,
- 2. im Königreich Dänemark
- a) auf die Seemannsteuer, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben wird;
- b) auf die sonstigen Steuern, die für die Zeit nach dem 31. März 1960 erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10003950
Dokumentnummer
NOR12044201
alte Dokumentnummer
N3196217808L
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