Artikel 27 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kopenhagen ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:

  1. 1. in der Republik Österreich

    auf die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben werden,

  1. 2. im Königreich Dänemark
  1. a) auf die Seemannsteuer, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben wird;
  2. b) auf die sonstigen Steuern, die für die Zeit nach dem 31. März 1960 erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044201

alte Dokumentnummer

N3196217808L

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