Artikel 27 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 27

(1) Artikel 27.Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.

(2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.

Schlagworte

Legislaturperiode, Nationalratswahl, Einberufung, Wahlausschreibung,

verfassungsunmittelbare Verordnung, Neuwahl

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002701

alte Dokumentnummer

N1193018834R

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