Artikel 27
Verwendung von Währungen
(1) Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen an jedem beliebigen Ort folgende Mittel zu halten oder zu verwenden:
- a) Gold oder konvertierbare Währungen, die bei der Bank als Zahlung auf Zeichnungen zum Stammkapital der Bank von ihren Mitgliedern eingehen;
- b) Währungen von Mitgliedern, die mit dem unter Buchstabe a genannten Gold oder den dort genannten konvertierbaren Währungen erworben wurden;
- c) Währungen, die von der Bank durch Kreditaufnahme nach Artikel 23 Buchstabe a zwecks Auffüllung der ordentlichen Kapitalbestände erworben wurden;
- d) Gold oder Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen, Dividenden oder sonstigen Spesen für Darlehen oder Anlagen, die aus den unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Mitteln gewährt wurden, erhalten hat oder die durch Zahlung von Provisionen oder Gebühren für von der Bank gegebene Garantien eingegangen sind, und
- e) Währungen, mit Ausnahme der eigenen, die ein Mitglied von der Bank bei der Ausschüttung des Nettoeinkommens der Bank nach Artikel 42 erhalten hat.
(2) Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen an jedem beliebigen Ort die von der Bank entgegengenommene Währung eines Mitglieds zu halten oder zu verwenden, die nicht unter Absatz 1 fällt, es sei denn,
- a) daß das Mitglied erklärt, daß es die Beschränkung der Verwendung dieser Währung auf die Bezahlung von in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen wünscht, oder
- b) daß eine solche Währung zu den Sonderbeständen der Bank gehört und ihre Verwendung durch besondere Richtlinien und Vorschriften geregelt ist.
(3) Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank daran hindern, für Tilgungs- oder Vorauszahlungen oder zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf ihrer Verbindlichkeiten Währungen zu halten oder zu verwenden, die sie als Rückzahlungen der aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährten direkten Darlehen erhalten hat.
(4) Gold oder Währungen im Besitz der Bank werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen ihrer Mitglieder verwendet, es sei denn,
- a) um ihre bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen oder
- b) auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder gefaßten Beschlusses des Direktoriums.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)