Artikel 275 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 275 (ex-Artikel 205a)

Artikel 275

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.

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