Artikel 26 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 26

Uniformen, Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen

(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig, sind sie befugt, Dienstuniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, die andere Vertragspartei teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.

(2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.

(3) Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag in der Zone 15 Kilometer von der Staatsgrenze können die Beamten ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verwenden, falls der ungestörte Betrieb des Funksystems dieser Vertragspartei gesichert ist.

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