Artikel 26
Artikel 26. Die Oberbefehlshaber der kriegführenden Heere haben für die Einzelheiten der Ausführung der vorstehenden Artikel und für nicht vorgesehene Fälle gemäß den Weisungen ihrer Regierungen und von allgemeinen Grundsätzen des gegenwärtigen Abkommens zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003197
alte Dokumentnummer
N1193624234L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
