Artikel 26 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 26

Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß es durch die Umstellung auf die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung gemäß Art. 13 zu keiner Verschiebung der Anteile an der Aufbringung der Mittel und der Betriebsabgangsdeckung zu ungunsten der Städte und Gemeinden kommt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016311

alte Dokumentnummer

N1199748453L

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