Artikel 26. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Strafnachrichten.

Artikel 26.

(1) Die vertragschließenden Staaten werden einander jeweils vierteljährlich im diplomatischen Wege Abschriften der Strafkarten über rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse mitteilen, die sich auf Angehörige des anderen vertragschließenden Staates beziehen und nach den geltenden Vorschriften in das Strafregister eingetragen werden.

(2) Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige Erkenntnisse beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.

(3) Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander überdies im Einzelfall Auszüge aus den im Absatz 1 bezeichneten Erkenntnissen übermitteln.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025732

alte Dokumentnummer

N2195514469A

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