Artikel 26 Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

8. ABSCHNITT

Organisatorische Maßnahmen

Artikel 26

Strukturkommission

(1) Der Bund hat eine Strukturkommission einzurichten.

(2) Der Strukturkommission gehören Vertreter des Bundes, der Landeskommissionen, der Sozialversicherung, der Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden und ein gemeinsamer Vertreter der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates sowie jeweils ein Vertreter der Patientenanwaltschaften und ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer an.

(3) In der Strukturkommission besteht eine Bundesmehrheit.

(4) Die Strukturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems;
  2. 2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche;
  3. 3. Festlegung und Revision des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien;
  4. 4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zu Grunde liegenden Leistungen;
  5. 5. Entwicklung und Implementierung eines verbindlichen flächendeckenden Qualitätssystems einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen;
  6. 6. Planung des ambulanten Bereiches einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen;
  7. 7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes;
  8. 8. Einrichtung und Weiterentwicklung eines auch den Ländern (Landesfonds) und der Sozialversicherung zugänglichen Informations- und Analyseinstrumentariums mit den Leistungs-, Kosten-, Personal- und epidemiologischen Daten zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen;
  9. 9. Unterstützung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen;
  10. 10. Entscheidung über die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen des Strukturfonds auf Vorschlag der Arbeitsgruppe gemäß Art. 21;
  11. 11. Erlassung von Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens;
  12. 12. Erlassung von Richtlinien für Strukturqualitätskriterien und für fächerspezifische, abgestufte Leistungsspektren;
  13. 13. Handhabung des Sanktionsmechanismus.

(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, dass

  1. 1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,
  2. 2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Strukturkommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Strukturkommission gestellt werden können,
  3. 3. die von der Strukturkommission gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub den Ländern (Landesfonds) zu melden sind,
  4. 4. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist und
  5. 5. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können.

Schlagworte

Informationsinstrumentarium, Leistungsdaten, Kostendaten, Personaldaten, Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR40029293

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