Artikel 26 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 26

Beide Seiten begrüßen eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Volkskunst und des Kunsthandwerks in Form des Austauschs von Ausstellungen, Publikationen und Erfahrungen zwischen Künstler/innen und Spezialist/innen im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Die österreichische Seite weist darauf hin, dass für den Bereich der Volkskultur primär die österreichischen Bundesländer zuständig sind.

Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme von Folkloreensembles an Festivals und Veranstaltungen im jeweils anderen Land.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038372

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