Artikel 26 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 26

Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.

(4) Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Z 8 werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Umsatzsteuergesetzes 1994 darstellen.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12015613

alte Dokumentnummer

N1199653255J

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