Artikel 26
- 1. Desinfektion, Entwesung, Entrattung und sonstige sanitäre Maßnahmen sind so durchzuführen, daß
- a) dadurch niemand ungebührlich belästigt oder an seiner Gesundheit geschädigt wird;
- b) an einem Schiff, Luftfahrzeug oder sonstigen Fahrzeug oder an deren Betriebseinrichtung kein Schaden verursacht wird;
- c) jede Feuersgefahr vermieden wird.
- 2. Bei der Durchführung solcher Maßnahmen hinsichtlich von Frachtgütern, Gepäck, Containern und anderen Gegenständen sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jede Beschädigung zu vermeiden.
- 3. Sind bestimmte Verfahren und Methoden von der Organisation empfohlen, sollen diese angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056737
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