Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 26.
(1) Die österreichischen Schiffe, werden in den italienischen Häfen bei ihrer Ankunft, während ihres Aufenthaltes wie bei ihrer Abfahrt den Nationalschiffen gleichgestellt sein sowohl hinsichtlich der Gebühren und Abgaben jeder Art und Benennung, mögen dieselben zugunsten des Staates, für Rechnung von Gemeinden, Korporationen, öffentlichen Funktionären oder Anstalten irgendwelcher Art eingehoben werden, als auch hinsichtlich der Aufstellung der Schiffe, ihrer Ein- und Ausladung in den Häfen, Reeden, Buchten, Bassins und Docks und überhaupt aller Förmlichkeiten und anderen Verfügungen, welchen die Schiffe, ihre Bemannungen und Ladungen unterworfen werden können.
(2) Im Fall eines Schiffbruches oder einer Havarie an den Küsten oder in den Gebieten Italiens oder bei Aufsuchen eines Nothafens werden die bezeichneten Schiffe jedes Vorteils teilhaft werden, der in den gleichen Fällen von Italien den Schiffen der in dieser Hinsicht meistbegünstigten Nation zugestanden wird.
(3) Die gleichen Bestimmungen gelten für italienische Schiffe, ihre Bemannungen und Ladungen auf den österreichischen schiffbaren Gewässern und in den österreichischen Häfen und Bassins.
Schlagworte
Einladung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077122
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