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Artikel 26 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VEREINFACHUNG DER LADELISTEN

Artikel 26

(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können als Ladelisten nach Artikel 17 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen der Artikel 23, 24 sowie 60 bis 63 erfüllen.

Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn:

  1. a) sie von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;
  2. b) sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden und statistischen Ämtern ausgewertet werden können;
  3. c) sie für jeden einzelnen Warenposten Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs- oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten.

(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.

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