VEREINFACHUNG DER LADELISTEN
Artikel 26
(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können als Ladelisten nach Artikel 17 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen der Artikel 23, 24 sowie 60 bis 63 erfüllen.
Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn:
- a) sie von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;
- b) sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden und statistischen Ämtern ausgewertet werden können;
- c) sie für jeden einzelnen Warenposten Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs- oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten.
(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.
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