Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden gegenseitig die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Informationen austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheim zu halten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden mitgeteilt werden, die mit der Veranlagung und Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen,
- b) Angaben zu übermitteln, die nach den geltenden Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können,
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10004309
Dokumentnummer
NOR12047222
alte Dokumentnummer
N3197947596L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)