Artikel 26.
Nach Austausch der Ratifikationsurkunden finden die Bestimmungen des Abkommens erstmals Anwendung
- a) in Norwegen:
- auf die Steuern, die auf Grund der Veranlagung 1959 - Einkommensjahr 1958 - erhoben werden. Bei der Veranlagung 1959 finden die Bestimmungen des Abkommens auch Anwendung auf die norwegische Altersrenten- und Kriegspensionssteuer,
- b) in Österreich:
- auf die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1957 erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043638
alte Dokumentnummer
N3196017744L
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