Artikel 26. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 26.

Nach Austausch der Ratifikationsurkunden finden die Bestimmungen des Abkommens erstmals Anwendung

  1. a) in Norwegen:
  1. auf die Steuern, die auf Grund der Veranlagung 1959 - Einkommensjahr 1958 - erhoben werden. Bei der Veranlagung 1959 finden die Bestimmungen des Abkommens auch Anwendung auf die norwegische Altersrenten- und Kriegspensionssteuer,
  1. b) in Österreich:
  1. auf die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1957 erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043638

alte Dokumentnummer

N3196017744L

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