Artikel 26
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.
(5) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die in dem anderen Vertragstaat eine unselbständige Arbeit ausüben, können sich zur Regelung ihrer damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Angelegenheiten der Hilfe von Beamten bedienen, die von einer Behörde ihres Heimatstaates zu diesem Zweck in den anderen Vertragstaat entsandt wurden. Die Rechte und Pflichten dieser Behörden und Beamten bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die in diesem anderen Vertragstaat für Bevollmächtigte gelten, die in gleichen Angelegenheiten tätig sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10004143
Dokumentnummer
NOR12045916
alte Dokumentnummer
N3197341870J
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