Artikel 26 DBA – Kanada

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.1981

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
  2. b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
  3. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047568

alte Dokumentnummer

N3198141695J

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