Artikel 266 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

KAPITEL 5 DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

ARTIKEL 266 (ex-Artikel 198d)

Artikel 266

Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.

Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt.

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