Artikel 264 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 264 (ex-Artikel 198b)

Artikel 264

Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.

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